WER TOT SEIN MUSS, DAMIT EHEPARTNER ALLES ERBEN

Norbert Eckstein

WER TOT SEIN MUSS, DAMIT EHEPARTNER ALLES ERBEN

Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, gilt in Deutschland die gesetzliche Erbfolge. Durch diese wird festgelegt, welche Nachkommen bzw. Verwandte in welcher Reihenfolge erben. Im Erbrecht werden die Nachkommen in mehrere Gruppen eingeteilt. Das Gut rinnt wie das Blut. In der sogenannten ersten Ordnung sind die direkten Nachkommen des Erblassers versammelt (Kinder, Enkel, Urenkel). Und es gilt „alt vor jung“.


Erst wenn es keine lebenden Personen in der ersten Ordnung gibt, geht das Erbe in die zweite Ordnung über, also zu Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen.


Gibt es hier auch keine Personen, kommt die dritte Ordnung zum Zuge, also Großeltern, Tanten, Onkel, Cousin, Cousine).


Der Ehepartner allerdings hat eine Sonderstellung in der gesetzlichen Erbfolge. Ist gar nichts geregelt, teilt sich der überlebende Ehepartner mit den Erben der ersten Ordnung die Erbschaft. Der überlebende Ehegatter erhält 25 % vom Erbe plus 25 % pauschalen Zugewinnausgleich, die anderen 50 % gehen an das Kind oder zu gleichen Teilen an die Kinder. Alle zusammen bilden dann eine Erbengemeinschaft.


Das gilt so auch bei kinderlosen Ehepaaren. Hier erhält der überlebende Ehegatte nicht – wie irrtümlich meist geglaubt wird – die ganze Erbschaft. Hier bekommt der überlebende Ehegatte nur 75%, die restlichen 25% gehen in die zweite Ordnung.

Alleinerbe wird der überlebende Ehegatte nur, wenn weder Verwandte erster oder zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden sind.

von Norbert Eckstein 3. April 2025
Viele Paare leben zusammen, ohne verheiratet zu sein. Sie bekommen Kinder, kaufen Immobilien zusammen, und alles ohne Trauring … Die gesetzliche Erbfolge bevorzugt aber zunächst eigene Kinder und Enkelkinder, gefolgt dann von Eltern, Geschwister, Nichte und Neffen des Verstorbenen. Unverheiratete Lebenspartner kommen im Gesetz nicht vor, Lebenspartner sind im Erbrecht „fremde“ Personen, ohne Anrecht auf einen Erbanteil. Hier dann die richtigen Lösungen zu finden, ist nicht immer ganz einfach. Man kann das testamentarisch lösen, muss dabei aber sehr auf mögliche Erbschaftssteuer schauen, kann das über Risikolebensversicherungen, in der Variante „Über-Kreuz-Versicherung“ aber auch über eine Sterbegeldversicherung lösen. Am besten: Sie vereinbaren einen Termin mit mir unter 08053 79540 oder n.eckstein@norbert-eckstein.de . Als zertifizierter Generationsberater (IHK) finde ich die für Sie passende Lösung.
von Norbert Eckstein 27. März 2025
Nicht nur die ältere Generation, die kurz vor dem Ruhestand stehen, sondern auch die jüngere Generation sollte sich bereits mit dem Thema Ruhestand im Hinterkopf befassen. Eine Lebens- oder Rentenversicherung mit starrer Endlaufzeit war früher Standard. Heute gibt es bessere, weil flexiblere Angebote, die später problem- und lückenlos in die Ruhestandsplanung übernommen werden können. Keiner weiß doch heute, wann er einmal in Rente gehen wird und wann er dies eventuell noch ohne Abschläge tun kann: mit 67? Früher? Länger, weil die jetzige Generation vielleicht länger arbeiten muss? Deshalb ist eines wichtig: Flexibilität. Was kommt, weiß keiner. Senioren müssen – wenn es notwendig ist – an ihr Kapital kommen, regelmäßige Auszahlungen aus ihren Anlagen erhöhen oder senken können. Und die Langlebigkeit ist nicht zu vergessen, auch wer 100 Jahre alt ist, braucht noch Kapital. Auch der optimale Vermögensübergang an die nächste Generation ist oft ein Thema. Dazu gibt es mittlerweile spezielle Konzepte mit Fondspolicen, durch die sich viel Erbschaftsteuer sparen lässt. Als zertifizierter Expert für Ruhestandsplanung und -sicherung (IHK) sowie zertifizierter Generationsberater (IHK) haben Sie mit mir bei diesen Themen den richtigen Ansprechpartner. Vereinbaren Sie einen Termin unter 08053 79540.
von Norbert Eckstein 11. März 2025
Die rechtzeitige Vorsorge für den Unternehmensnotfall ist entscheidend, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Geschäftskontinuität sicherzustellen. Doch ohne angemessene Vorsorge können unerwartete Ereignisse zu großen Problemen führen. Informieren Sie sich über die wichtigen Schritte zur betrieblichen Notfallplanung auf meiner Homepage. Mein Rat: Nehmen Sie sich ein paar Stunden Zeit, um ggf. mit meiner Unterstützung Ihre Ist-Situation im Hinblick auf einen Ausfall der Unternehmerpersönlichkeit zu klären. Vielleicht ergibt es sich, dass bei Ihnen ohnehin alles schon passend geregelt ist. Und wenn das nicht der Fall sein sollte, lässt sich in vielen Fällen, zumindest interimsweise, mit relativ einfachen Mitteln eine gute Notfallvorsorge regeln. Bedenken Sie bei der Notfallplanung zudem die organisatorische Belange wie Zugriffsrechte, Sicherung interner Abläufe, etc.. Ist das geschafft, dann verbleibt für Sie nur noch die Aufgabe, alle paar Jahre oder dann, wenn sich die privaten oder betrieblichen Verhältnisse ändern, die Unterlagen auf Aktualität zu prüfen und je nach Bedarf anzupassen. Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin mit mir unter 08053 79540 oder per Email an n.eckstein@norbert-eckstein.de
von Norbert Eckstein 19. Dezember 2024
Plötzliches Eigentum an Haus, Hof oder Wohnung gewährt Rechte, bürdet aber auch viele Pflichten auf. Wie schon der Volksmund sagt: Eigentum verpflichtet … Die ersten Schritte: Unterlagen sichten : Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Immobilie, falls Sie diese noch nicht kennen. Schauen Sie sich die Immobilie vor Ort an. Besorgen Sie sich alle Unterlagen dazu, von Versicherungsverträgen bis hin zu Handwerkerrechnungen. Schulden? : Finden Sie heraus, ob die Immobilie abbezahlt ist oder ob noch eine Finanzierung läuft. Dazu können Sie auch – wenn möglich – die Kontoauszüge der verstorbenen Person prüfen, ob dort laufende Kosten und Darlehensraten bezahlt werden. Haus versorgen : Mit dem Erbe übernehmen Sie auch die Verantwortung für die Immobilie, auch wenn diese weit weg ist. Sie müssen dafür sorgen, dass von der Immobilie keine Gefahr für andere ausgeht. Denken Sie auch an ausreichende Heizung und Lüftung Erbschaft anzeigen : Sie müssen die Erbschaft auch beim Finanzamt anzeigen. Dazu haben Sie nach dem Erbfall drei Monate Zeit. Entscheidung treffen : Entscheiden Sie in aller Ruhe, wie es mit der Immobilie weitergehen soll. Sie können das Erbe ausschlagen (dafür bleibt aber nicht viel Zeit), selbst bewohnen, vermieten, verkaufen …
von Norbert Eckstein 12. Dezember 2024
Wenn es ums Erben geht, denken viele vorschnell, dass man Geld oder eine Immobilie erhält. Doch wer erbt, hat viele Pflichten, muss viele Dinge erledigen, an die oft nicht gedacht wird. Ein kleiner Überblick: Abos kündigen: Diese Verträge laufen meist nach dem Tod weiter, Sonderkündigungsfristen gibt es in der Regel nicht Beerdigung: Verpflichtet sind die Personen, welche die Bestattungsfürsorge übertragen bekommen haben. Dass müssen nicht Erben sein. Wurde nichts z.B. im Testament festgelegt, sind die nächsten Angehörigen dazu verpflichtet Fitness-Studio-Vertrag kündigen: Hier laufen die Verträge weiter. Zur Kündigung sind in der Regel die im Vertrag festgelegten Kündigungsfristen einzuhalten. Grabpflege: Erben müssen die Kosten für die Bestattung tragen, für die Grabpflege gibt es seine solche gesetzliche Pflicht nicht. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten eine Grabstätte erworben, wird diese Teil des Nachlasses. Kosten dafür sind dann von den Erben zu tragen. Haftpflichtversicherung: Diese endet mit dem Tod, sofern über die Police nur der Verstorbene versichert war. Sind weitere Personen darüber versichert, können Sie den Vertrag übernehmen oder mit einer Frist von 2 Monaten kündigen. Hausratversicherung: Dieser läuft zunächst weiter. Übernimmt ein Erbe die Wohnung inkl. Hausrat, läuft die Versicherung ohne außerordentliches Kündigungsrecht weiter. Kündigungsfrist: 2 Monate, wenn man eine eigene Hausratversicherung mitbringt. Heimvertrag im Pflegeheim: Dieser endet mit dem Tode. Kfz-Versicherung: Die besteht fort, wenn ein Erbe das Auto übernimmt. Die Schadensfreiheitsklasse wird neu berechnet. Krankenversicherung: Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod. Kredite: Es gibt kein Sonderkündigungsrecht; d.h. die Erben müssen die Raten weiterbezahlen. Lebensversicherung: Diese endet mit dem Tod. Gleichzeitig tritt der Versicherungsfall ein. Erben bzw. Angehörige müssen den Versicherer innerhalb von 72 Stunden über den Tod informieren. Mietvertrag: Standen beide Ehepartner im Mietvertrag, läuft dieser weiter. Lief der Mietvertrag nur auf den Verstorbenen, tritt der überlebende Partner automatisch in den Mietvertrag ein. Lebte der Verstorbene allein, werden die Erben automatisch Mieter. Es gibt dann ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb von 4 Wochen. Strom, Wasser, Gas: Auch hier übernehmen die Erben die Verträge für die Wohnung. Die außerordentliche Kündigungsfrist beträgt hier 2 Wochen. Telefon, Internet, Handy: Diese Verträge laufen weiter und müssen von den Erben gezahlt werden. Sonderkündigungsrechte gibt es nicht. Vereins-Mitgliedschaft: Diese endet automatisch mit dem Tod. Auch Parteimitgliedschaften. (Vollständig- und Richtigkeit wird trotz sorgfältiger Recherche, nicht garantiert)
von Norbert Eckstein 5. Dezember 2024
Viele Menschen meide das Thema „Sterben und Tod“. Doch aufgrund der Risiken der Sterblichkeit des Menschen ist es notwendig, damit die Hinterbliebenen im Ernstfall für unvorhergesehene finanzielle Belastungen gewappnet sind. Als zertifizierter Generationenberater (IHK) ist es mein Ziel, dass so viele Leute wie möglich für dieses Thema sensibilisiert werden und Verantwortung für Ihre Absicherung und ihr Leben übernehmen. Vereinbaren Sie einfach einen Termin unter 08053 79540.
von Norbert Eckstein 28. November 2024
DARAN ERKENNEN SIE EINEN SERIÖSEN GENERATIONENBERATER
von Norbert Eckstein 26. November 2024
Ruhestandsplanung
von Norbert Eckstein 17. Oktober 2024
STEUEROPTIMIERTES VERERBEN
von Norbert Eckstein 15. Oktober 2024
WAS MACHT EIGENTLICH EIN „GENERATIONENBERATER“?
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