Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, gilt in Deutschland die gesetzliche Erbfolge. Durch diese wird festgelegt, welche Nachkommen bzw. Verwandte in welcher Reihenfolge erben. Im Erbrecht werden die Nachkommen in mehrere Gruppen eingeteilt. Das Gut rinnt wie das Blut. In der sogenannten ersten Ordnung sind die direkten Nachkommen des Erblassers versammelt (Kinder, Enkel, Urenkel). Und es gilt „alt vor jung“.
Erst wenn es keine lebenden Personen in der ersten Ordnung gibt, geht das Erbe in die zweite Ordnung über, also zu Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen.
Gibt es hier auch keine Personen, kommt die dritte Ordnung zum Zuge, also Großeltern, Tanten, Onkel, Cousin, Cousine).
Der Ehepartner allerdings hat eine Sonderstellung in der gesetzlichen Erbfolge. Ist gar nichts geregelt, teilt sich der überlebende Ehepartner mit den Erben der ersten Ordnung die Erbschaft. Der überlebende Ehegatter erhält 25 % vom Erbe plus 25 % pauschalen Zugewinnausgleich, die anderen 50 % gehen an das Kind oder zu gleichen Teilen an die Kinder. Alle zusammen bilden dann eine Erbengemeinschaft.
Das gilt so auch bei kinderlosen Ehepaaren. Hier erhält der überlebende Ehegatte nicht – wie irrtümlich meist geglaubt wird – die ganze Erbschaft. Hier bekommt der überlebende Ehegatte nur 75%, die restlichen 25% gehen in die zweite Ordnung.
Alleinerbe wird der überlebende Ehegatte nur, wenn weder Verwandte erster oder zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden sind.
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